Am 17.12.2008 hat das Europäische Parlament das sogenannte Klimapaket mit folgenden Zielsetzungen bzw. Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten bis 2020 beschlossen: Reduktion von treibhausrelevanten Emissionen um 20 Prozent, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20 Prozent und der Energieeffizienz um ebenfalls 20 Prozent. Zur Umsetzung dieses Klimapakets traten am 25.6.2009 die Erneuerbare-Energie-Richtlinie (EERL) und die Richtlinie zur Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ETS) in Kraft. In Österreich lag der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch im Jahr 2007 bei ca. 28,5 Prozent. Unter Berücksichtigung des nationalen Potenzials (burden sharing) soll dieser Anteil gemäß der EERL bis zum Jahr 2020 auf 34 Prozent erhöht werden. Durch die neue ETS-Richtlinie wird das bisherige System der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 durch eine Auktion ersetzt, wobei ab diesem Zeitpunkt die Menge der Zertifikate linear verringert werden wird. Eine kostenlose Zuteilung für die Stromerzeugung gibt es nur mehr in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Für Fernwärme- und hocheffiziente KWK-Anlagen werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf gratis Zertifikate für Wärme- und Kälteerzeugung zugeteilt.
Das dritte Energiebinnenmarkt-Paket wurde am 14.8.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart. Seine Schwerpunkte bilden eine forcierte Entflechtung (Unbundling) für die Fernleitungs- und Übertragungsnetze, der Ausbau der Kompetenzen der Regulierungsbehörde, eine Verbesserung der Kundenschutzbestimmungen und einige Adaptierungen beim Unbundling für Verteilernetzbetreiber. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber müssen nun selbst über die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Ressourcen verfügen und eine Verwechslung im Bereich der Kommunikations- und Marketingaktivitäten mit anderen Geschäftsbereichen des integrierten Unternehmens ausschließen.
Die Novelle zum österreichischen Telekommunikationsgesetz ist mit 16.7.2009 in Kraft getreten. Sie ermöglicht die entgeltliche Mitbenutzung der bestehenden Leitungs- und Rohranlagen von Energieversorgungsunternehmen durch Telekommunikationslinien. Damit verbunden ist ein massiver Eingriff in die Elektrizitätsinfrastruktur, da die Reservekapazitäten der vorsorglich verlegten Leerrohre teilweise eingeschränkt werden.
Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurden in Österreich die Strom-Systemnutztarife per Verordnung geändert; die Netznutzungstarife wurden durchschnittlich um 0,95 Prozent erhöht. Der davon abhängige Netzverlusttarif wurde aufgrund der in den Vorjahren deutlich gestiegenen Stromeinkaufspreise um 6,37 Prozent angehoben. Per Saldo führen diese Adaptierungen für die Kunden zu einem durchschnittlichen Anstieg der Netztarife um 1,73 Prozent. Zudem verpflichtet diese Verordnung erstmals auch Erzeuger elektrischer Energie mit einer Engpassleistung größer als 5 MW zur Entrichtung der Netzverlustentgelte. Die ebenfalls mit 1.1.2009 erneuerte Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung führt bei den für den Großteil der Kunden maßgeblichen Arbeitspreisen der Netzebene 3 zu einer Erhöhung der Netztarife um ca. 8 Prozent. Für leistungsbemessene Kunden wurde mit dieser Verordnung ein Mindestleistungspreis ab 1.7.2009 eingeführt.
Im Berichtsjahr refundierte Wien Energie Stromnetz als einhebende Stelle der gesetzlich festgelegten Wiener Gebrauchsabgabe aufgrund eines höchstgerichtlichen Urteils allen Kunden in Niederösterreich und Burgenland die Gebrauchsabgabe, die für den Zeitraum 1.4.2006 bis 15.6.2009 entrichtet wurde. Seit 15.6.2009 wird diesem Kundenkreis die Wiener Gebrauchsabgabe nicht mehr verrechnet. Aufgrund desselben höchstgerichtlichen Urteils hat Wien Energie Gasnetz seinen niederösterreichischen Kunden die Gebrauchsabgabe refundiert.
Am 23.9.2009 beschloss der österreichische Nationalrat die Novelle des Ökostromgesetzes. Sie ersetzt beispielsweise die bisherige Industriekostendeckelung durch eine sogenannte De-Minimis Rückvergütungsregelung – Unternehmen, deren Ökostromkosten höher als 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes sind, können für die Jahre 2008 bis 2010 in Summe maximal 500.000 EUR Rückvergütungen erhalten. Hinsichtlich Zählpunktpauschale wurde beschlossen, dass die Höhe für die einzelnen Netzebenen bis zum Jahr 2012 beibehalten wird. Sie wird jedoch nunmehr nur noch von Endverbrauchern eingehoben, Stromerzeugungsanlagen wurden befreit. Erstmals können auch Empfänger von Sozialhilfe und Ausgleichszulagen sowie Einkommensschwache von der Zählpunktpauschale befreit werden. Die Administration der Befreiung obliegt dem Verteilernetzbetreiber.
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